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   VG Augsburg, 16.04.2021 - Au 9 E 21.864   

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https://dejure.org/2021,18254
VG Augsburg, 16.04.2021 - Au 9 E 21.864 (https://dejure.org/2021,18254)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.04.2021 - Au 9 E 21.864 (https://dejure.org/2021,18254)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16. April 2021 - Au 9 E 21.864 (https://dejure.org/2021,18254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; BayIfSMV § 12 Abs. 1 der 12.; BayIfSMV § 28 Abs. 2 der 12.
    Einstweiliger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache, Ausnahmegenehmigung für die Öffnung eines Modegeschäfts, Kein atypischer Einzelfall, Finanzielle Situation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausnahmegenehmigung für die Öffnung eines Modegeschäfts? - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Bayreuth, 10.03.2021 - B 7 E 21.246

    Ausnahmegenehmigung, Einstweilige Anordnung, Antragsgegner, Vorläufiger

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2021 - Au 9 E 21.864
    Dies kommt auch in § 28 Abs. 2 Satz 2 der 12. BayIfSMV zum Ausdruck, wonach Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden dürfen (VG Augsburg, B.v. 5.2.2021 - Au 9 E 21.178 - juris Rn. 43; VG Regensburg, B.v. 11.3.2021 - RO 5 E 21.358; B.v. 24.2.2021 - RO 5 E 21.170 - BeckRS 2021, 3401; VG Bayreuth, B.v. 10.3.2021 - B 7 E 21.246 - juris Rn. 31 ff.).

    Gerade die Einführung des abgestuften und ausdifferenzierten Systems für die inzidenzabhängige Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr durch den Verordnungsgeber belegt das Erfordernis eines vom abstrakt generellen Regelungszweck der Norm abweichenden atypischen Einzelfalls, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 der 12. BayIfSMV rechtfertigt (vgl. VG Bayreuth, B.v. 10.3.2021 - B 7 E 21.246 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 20 CE 20.2185

    Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen - Anforderungen an ärztliche Atteste

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2021 - Au 9 E 21.864
    (4) Sofern die Antragstellerin die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelungen in § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 7 der 12. BayIfSMV in Zweifel zieht, ist sie auf die direkte Überprüfung der entsprechenden Regelungen der 12. BayIfSMV vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Wege eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bzw. § 47 Abs. 6 VwGO zu verweisen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2021 - Au 9 E 21.864
    Da die von der Antragstellerin im Hauptantrag begehrte Ausnahmegenehmigung für das von ihr betriebenen Modegeschäft zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aber nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris).
  • VGH Bayern, 31.03.2021 - 20 NE 21.540

    Schuhgeschäfte gehören zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2021 - Au 9 E 21.864
    Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten insoweit gegeneinander aufzuheben, da aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 31.3.2021 - 20 NE 21.540) zu der Auslegung des Begriffs "sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte" die Erfolgsaussichten des Antrags zumindest offen zu bewerten waren.
  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 10 B 15.1854

    Teilerfolg der Berufung hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2021 - Au 9 E 21.864
    Aufgrund der in der Hauptsache statthaften Verpflichtungsklage ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich (BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 18.03.2016 - 12 CE 16.66

    Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung zum Besuch einer Privatschule

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2021 - Au 9 E 21.864
    Da die von der Antragstellerin im Hauptantrag begehrte Ausnahmegenehmigung für das von ihr betriebenen Modegeschäft zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aber nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris).
  • VG Augsburg, 05.02.2021 - Au 9 E 21.178

    Eilantrag gegen Untersagung des Betriebs eines Skilifts erfolglos

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2021 - Au 9 E 21.864
    Dies kommt auch in § 28 Abs. 2 Satz 2 der 12. BayIfSMV zum Ausdruck, wonach Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden dürfen (VG Augsburg, B.v. 5.2.2021 - Au 9 E 21.178 - juris Rn. 43; VG Regensburg, B.v. 11.3.2021 - RO 5 E 21.358; B.v. 24.2.2021 - RO 5 E 21.170 - BeckRS 2021, 3401; VG Bayreuth, B.v. 10.3.2021 - B 7 E 21.246 - juris Rn. 31 ff.).
  • VGH Bayern, 25.11.2020 - 20 NE 20.2588

    Schließung einer Sauna wegen Corona

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2021 - Au 9 E 21.864
    Eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) mit dem Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einer Vielzahl von Menschen ergibt den Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2020 - 20 NE 20.2588 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 11.3.2021 - RO 5 E 21.358).
  • VG Regensburg, 24.02.2021 - RO 5 E 21.170

    Wettannahmestelle, Ausnahmegenehmigung, Einstweilige Anordnung, Antragsgegner,

    Auszug aus VG Augsburg, 16.04.2021 - Au 9 E 21.864
    Dies kommt auch in § 28 Abs. 2 Satz 2 der 12. BayIfSMV zum Ausdruck, wonach Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden dürfen (VG Augsburg, B.v. 5.2.2021 - Au 9 E 21.178 - juris Rn. 43; VG Regensburg, B.v. 11.3.2021 - RO 5 E 21.358; B.v. 24.2.2021 - RO 5 E 21.170 - BeckRS 2021, 3401; VG Bayreuth, B.v. 10.3.2021 - B 7 E 21.246 - juris Rn. 31 ff.).
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